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Achtung ! Info/Ordnung zur Schwimmwestenpflicht

Gemäss Änderung der BSO ( Bodensee -Schiffahrts -Ordnung) vom 24. April 2014 wurde unter dem Art. 13.20

Rettungsmittel folgende Regelung für das Tragen / Mitführen von Schwimmwesten festgelegt:  

Auf Fahrzeugen gemäss Absatz 3, die nicht ausreichend Spritzwasser oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungswesten gemäss Absatz 3 und 4verfügen, muss von den auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäss EN 150 12402-2006 ( persönliche Auftriebshilfen-Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50)- sicherheitstechnische Anforderungen) mitgeführt oder getragen werden.

 (Dies sind Rettungswesten ohne Kragen, Auftriebskraft min. 50 N" 5,0 kg)

Dies gilt insbesondere für:

1.   Drachensegelbretter (Kites)

2.   Segelsurfbretter

3.   Segeljollen oder Mehrrumpfboote (Kats)

4.   Kanus oder Kajaks

Diese Regelung gilt auch für SUP und Badebretter sofern diese mehr als 300 m vom Ufer entfernt sind.

Das Mitführen / Tragen von Rettungswesten gilt auch für das Tretboot, sofern sich dieses mehr als 300 m vom Ufer entfernt.

 Es muss entsprechend der Anzahl der Personen-je eine Ohnmacht sichere Schwimmweste d.h.mit Kragen mitgeführt bzw. getragen werden (orange Rettungswesten).

Für das Schlauchboot und das rote Rettungsboot muss ebenfalls entsprechend der Anzahl der Personen- je eine Ohnmacht sichere Schwimmweste mit Kragen mitgeführt bzw. getragen werden.

Seit diesem Jahr wird die Regelung durch die Wasserschutzpolizei strenger kontrolliert. Ein Vergehen gegen die oben genannte Regelung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäss § 10 Nr. 53 BSO

Der Vorstand weisst darauf hin, dass jeder Benutzer von Clubmaterial die oben genannte Regelung zwingend einhalten muss!

Schäden und Bussgelder, die durch ein Vergehen gegen diese Regelung auferlegt werden,trägt der Benutzer und nicht der Verein!

Im Geräteraum des Clubhauses hängen orange Rettungswesten mit Kragen in allen Grössen!)

Nussdorf  25 Juni 2015      Martin Peiler ( 1.Vorsitzender)

 
 
 
 
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