Brettordnung für clubeigene Surfbretter des WSCÜ( Rev. 1999)
1. Organisierte/betreute Nutzung im Sport-/Jugendbereich
2. Private Nutzung durch Mitglieder
3. Voraussetzung zur privaten Nutzung
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Brettordnung
1. Organisierte/betreute Nutzung im Sport-/Jugendbereich
Der Windsurf-Club Überlingen e. V. stellt zur Unterstützung und Förderung der sportlichen
Aktivitäten des Clubs, insbesondere für den Sport- und Jugendboreich, eine begrenzte Anzahl clubeigener Surfbretter zur Verfügung.
Die Nutzung dieser Surfbretter ist zunächst nur für durch den Club organisierte und betreute
· sportliche Veranstaltungen (z. B. Regattatrainings und -vorbereitungen, Surfkinder und -Anfängerkurse, Jugendstunden) oder für die Teilnahme an eigenen oder fremden Surfregatten freigegeben. Die bei diesen Veranstaltungen entstandenen Schäden sind durch die Sportversicherung des Badischen Sportbundes im Umfang der jeweils gültigen Fassung abgedeckt. Die jeweils gültige Fassung der Sportversicherung ist Bestandteil dieser Brettordnung. Sie liegt im BaüWagen zur Einsicht aus.
Beschädigungen an den clubeigenen Surfbretter sind versicherungsmäßig nicht abgedeckt. Die Kosten zur Behebung werden vorn Club übernommen.
2. Private Nutzung durch Mitglieder
Über den Einsatz der Clubeigenen Surfbretter im organisierten/betreuten Sport- und Jugendbereich hinaus möchte der Club die clubeigenen Surfbretter den Mitgliedern auch zur privaten Nutzung bereitstellen, um die Verbesserung der Segelsurf-Kenntnisse und -Fertigkeiten der Mitglieder zu fördern.
Allerdings sind Schäder, die bei der privaten Nutzung entstehen wie
Schäden am Surfbrett
Schäden durch den Nutzer oder durch das Surfbrett an Dritten (Personen oder Sachen)
Schäden an der Person des Nutzers
versicherungsmäßig nicht abgedeckt. Im Schadensfall haftet dafür der Club bzw. seine Organe (Vorstand).
Daher können clubeigene Surfbretter zur privaten Nutzung durch Mitglieder nur freigegeben
werden, wenn diese schriftlich den Club bzw. seine Organe aus sämtlicher Haftung für Schäden freistellen. Daher wird folgendes Verfahren festgelegt.
Windsurf-Club Überlingen e. V. (WSCÜ)
3. Voraussetzungen zur privaten Nutzung von clubeigenen Surfbrettern durch Mitglieder
3.1 Schriftliche Bestätigung der Haftungsfreistellung
Jedes Mitglied, das clubeigene Surf breiter privat nutzen will, unterschreibt die Haftungsfreistellung des Clubs und weist eine eigene Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossener Surfhaftpflichtversicherung oder eine separate Surfhaftpflichtversicherung nach, die auch für die Nutzung geliehener Surfbretter gilt.
Eltern bestätigen die Haftungsfreistellung des Clubs und den Abschluß einer entsprechenden Versicherung für ihr minderjähriges Kind.
32 Verschluß der clubeigenen Surfbretter
Die clubeigenen Surfbretter werden durch ein eigenständiges, vorn allgemeinen Club-schließsystern unabhängiges Schließsystem gesichert.
Einen Schlüssel zu diesem Schließsystem erhält ein Mitglied nur, wenn es die schriftliche Bestätigung von Pkt. 3.1 ausfüllt, unterschreibt und dem beauftragten Vorstandsmitglied übergibt 12. Vorsitzender).
3.3 Nachweis der privaten Nutzung
Zum Nachweis der privaten Nutzung durch Mitglieder wird ein Ausleihbuch geführt, in das sich jedes Mitglied vor der privaten Nutzung einträgt. Das Ausleihbuch liegt im Bauwagen. Im Ausleihbuch werden folgende Daten eingetragen:
· Surfbrett-Nummer
Name/Vorname des Mitgliedes
· Datum des Ausleihens
· Zustand des Surfbrettes vor dem Ausleihen
· Datum der Rückgabe
· Zustand des Surfbrettes nach dem Ausleihen (Aufführung eventuellem Schäden am Surfbrett)
· Wer wurde über die Schäden benachrichtigt? Unterschrift
Nach der privaten Nutzung ist das clubeigene Surfbrett wieder mit dem Schließsystem zu sichern.
34 Schadensmeldunq an den Materialwart
Sind am Surfbrett oder Rigg irgendwelche Schäden entstanden, ist darüber unverzüglich der Materiatwart der clubeigenen Surfbretter zu informieren, damit die Schäden schnellstens behoben werden können.
Das beschädigte Surfbrett oder Rigg ist vom Nutzer zu kennzeichnen und so auf den Schaden hinzuweisen, damit kein weiterer Nutzer mit einem beschädigten Surfbrett oder Rigg aufs Wassef geht.
Windsurf-Club Überlingen e. V. (WSCÜ)
3.5 Beachtung der Bodensee-Schiffahrtsordnunq, Sicherheitsausrüstung
Alle privaten Nutzer von clubeigenen Surfbrettern haben die Sicherheitsvorschriften der Bodensee-Schifffahrtsordnung genau einzuhalten. Sie liegt im „Bauwagen“ zur Einsicht aus.
In eigener Verantwortung sind die persönlichen Sicherheitsausrüstungen für Surfer zu wählen, wie z. B. geeigneter Surfanzug, Anlegen von Trapez und Schwimmweste (ohnmachtssicher, gut passend). Bei Minderjährigen Kindern und Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten für die ordnungsgemäße Sicherheitsausrüstung zu sorgen, auch wenn die Erziehungsberechtigten nicht Clubmitglied sind. Clubeigene Surfbretter dürfen in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht benutzt werden.
3.6 Aufsichtspflicht für minderjähriqe Kinder und Juqendliche
Außerhalb der organisierten und betreuten sportlichen Veranstaltungen und Jugendstunden haben die Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht für ihre minderjährigen Kinder und Jugendlichen, auch wenn die Erziehungsberechtigten nicht Clubmitglied sind.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Brettordnung
Zuwiderhandlungen gegen diese Brettordnung können zum Ausschluss aus dem Club durch den Beirat führen.
Überlingen, den 01.04 99
Der Vorstand